Geplante Satzungsänderung

Die aus steuerrechtlichen Gründen geplanten Änderungen der Satzung (§3 und §14) sind Rot hervorgehoben!

Naturschutzbund Deutschland (NABU)

Gruppe Fronhausen/Lahn e.V.

 

 

 

Satzung

              

(in der Gründungsversammlung am 30.11.2010 beschlossene Fassung)

 


§  1      Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen
„Naturschutzbund Deutschland (NABU), Gruppe Fronhausen/Lahn e.V.

 

(2) Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes und § 4 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Hessen.
Er erkennt die Satzung des Bundesver-bandes und des Landesverbandes Hessen an. Seine eigene Satzung darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen.

 

(3) Der Sitz des Vereins ist Fronhausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg eingetragen.

 

 

§  2      Zweck, Ziele und Aufgaben

 

(1) Zweck des Vereins sind Schutz und Pflege der Natur unter besonderer Berück-sichtigung der freilebenden Vogelwelt, sowie Förderung naturverbundener Land-schaftsgestaltung und der Tierschutz. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf

wissenschaftlicher Grundlage. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,

b) Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

c) Mithilfe bei Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzge-dankens.

e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind.

f) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechts-vorschriften.

g) Förderung des Natur- und Umwelt-schutzgedankens unter der Jugend und

im Bildungsbereich.

 

h) Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen von Siedlungs-, Ausgleichs- und Bauleitplanung den Schutz der Lebensgrundlage Boden zum Ziel haben.

 

(2) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

(3) Der Verein hält enge Verbindungen zum amtlichen Natur- und Vogelschutz und zu allen Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

 

§  3      Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes.

(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Aspekte.

 

 

§  4      Wirkungskreis

 

Der Wirkungskreis des Vereins ist das Gebiet der Gemeinde Fronhausen und der angrenzenden Gemeinden, in denen keine NABU-Gruppen bestehen. Darüber hinaus unterstützt der Verein die Naturschutz-arbeit auf Kreis- und Landesebene.

 

 

§  5      Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.

 

(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung. Über eine etwaige Ablehnung entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder durch Austritt, der schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres zu erklären ist, ferner durch Auflösung des Vereins. Ein Mitglied, das gegen die Satzung grob verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

 

§  6      Rechte der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

 

(2) Jedes Mitglied hat in der

Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

 

(3) Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.

 

(4) Die ordentlichen Mitglieder sind gleichzeitig Mitglied in Naturschutzbund Deutschland e.V. (Bundesverband).

 

 

§  7      Beiträge

 

(1) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet.

 

(2) Beiträge werden am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. sofort bei Eintritt eines Mitgliedes fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum 31.12. des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.

 

 

§  8      Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§  9      Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

 

§ 10     Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe.

 

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst in jedem Jahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tages-ordnung durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied.  Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstands-mitglied, leitet die Mitgliederversammlung.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des

Vorstandes durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn mindestens 40% der Mitglieder dies verlangen, indem sie einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Tagesordnungspunkte vorlegen.

 

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

a) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,

b) die Änderung der Satzung, wozu eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig ist,

c) die Entgegennahme des Jahresbe-richtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
d) die Entlastung des Vorstandes,

e) die Genehmigung des Haushaltsplanes,

f) die Auflösung des Vereins und des Vermögens.

 

 

§  11    Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

 

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt weiterhin mindestens zwei Beisitzer und eine/einen Jugendwartin/Jugendwart  in den erweiterten Vorstand. Diese sind jedoch nicht in das Vereinsregister eingetragen und nicht vertretungsberechtigt.

 

 (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder gemeinschaftlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die jeweilige Mitglieder-versammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit, ob die Wahl geheim oder öffentlich stattfinden soll.

 

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(6) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(8) Der Vorstand hat insbesondere die Mitgliederversammlung und Vorstandswahlen vorzubereiten, sowie den Haushaltsplan aufzustellen.

 

(9) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können für besondere Fälle zu einer Veranstaltung Gäste laden.

 

 

§ 12     Rechnungswesen

 

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitglieder-versammlung einen mit Belegen

versehenen Kassenbericht zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters, erhält aber Bankvollmacht bzw. Kassen-vollmacht. Zeichnungsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder nach § 11 (1).

 

§ 13     Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unter-zeichnet sein muss.

 

(2) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer leitet ein von der jeweiligen Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlleiter.

 

(3) Der Vorstand muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Amtszeit neu gewählt oder in seiner bestehenden Form durch eine ordentliche oder außer- ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

(4) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Die Amtszeit liegt jedoch so, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird.

 

(5) Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist zulässig. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Vorgängers in der nächsten Mitgliederversammlung. Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, wenn kein Mitglied dagegen ist.

(6) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet – ausgenommen Beschlüsse nach § 14 und §10(5)b )– die einfache Mehrheit. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(7) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.

 

(8) Jede Tätigkeit im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V., ausgenommen die der Bediensteten, ist ehrenamtlich. Die Vorstände der Untergliederungen können

jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich

beschließen, dass

a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,

b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine

angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EstG, erhalten können.

 

 

§ 14     Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks einzuberufen.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung  der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Natur- und Vogelschutzes zu verwenden hat.

 

 

§ 15     Inkrafttreten der Satzung

 

(1) Diese Fassung der Satzung

wurde von der ordentlichen 

Mitgliederversammlung am 30.11.2010   in Fronhausen beschlossen

und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg  in Kraft.

 

 (2) Diese Satzung bedarf, um wirksam werden zu können, der Billigung durch den NABU Landesverband Hessen e.V..